1) Fahrzeugart : Immatrikulation als Motorkarren siehe TS CH 8F10 05
2) Karosserie : abklappbarer Sicherheitsbügel FAT 441/78
nur auf Antrag der kantonalen Maschinenberater zu bewilligen, wenn es der Verwendungsort
oder andere zwingende Gründe erfordern
a.W. mit teilweiser oder ganz geschlossener Kabine erhältlich, OECD-Nr. CSD 0335
BAV-Ausrüstung bei der Einzelabnahme kontrollieren
Ausrüstung : bei Ausführung ohne Kabine ist die gesamte Beleuchtung mit Ausnahme der Abblendlichter
ausfahrbar an Beleuchtungsträger montiert; technisch bedingt
3) Breite : 1310 - 1740 mm
4) Leergewicht : mit Sicherheitsbügel
5) Reifenvarianten : vorn = 7.50 - 16 6 PR Tragkraft 1490 (2,8) für Vmax 30 km/h Felgen 5.50 x 16
10.0/75 - 15.3 4 PR 1760 (1,5) 30 km/h 9 x 15.3
hinten = 12.4 - 28 6 PR 2550 (1,7) 30 km/h 9 x 28
weitere Reifenvarianten in Uebereinstimmung mit Art 13/1 (BAV) möglich
6) Lärm : gilt auch für Getriebe m20
Eintrag im Fz-Ausweis: Code 101 Anzahl Plomben: 1; Anbringungsort: an Vollastanschlagschraube
160 Folgende Ausrüstungsteile müssen vor der Fahrt angebracht werden: Beleuchtungs-
träger nach Vorschrift
169 Abklappbarer Schutzbügel bewilligt (sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist)